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Spezialseminar Mietvertragserrichtung 2017

Referent:

  • ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg

Inhalt:

Im Bereich der Errichtung von Mietverträgen ist, seit der OGH zahllose gängige Vertragsklauseln für unwirksam erklärt hat, kein Stein auf dem anderen geblieben. Neben Voll- Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG ist nunmehr stets die Anwendbarkeit des KSchG und § 879 ABGB zu beachten. Das StabilitätsG 2012 belastet den Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten uU mit massiven Einbußen; im Mietvertrag kann aber Vorsorge getroffen werden! Das ZahlungsverzugsG 2013 regelt neben den Verzugszinsen auch die Fälligkeit des Mietzinses neu, dies allerdings so unübersichtlich, dass man einen gesonderten Wegweiser braucht, um feststellen zu können, ob der Zins am 1. oder am 5. fällig wird, bzw. ob er zu diesem Zeitpunkt überwiesen werden kann oder schon am Konto des Vermieters eingelangt sein muss. Weiters ist von Relevanz, dass der Basiszinssatz negativ ist. Der Fern- und AuswärtsgeschäfteG und das Verbraucherrechte-Richtlinie-UmsetzungsG 2014 betreffen vor allem das Zustandekommen des Mietvertrages und Informationspflichten. Die Wohnrechtsnovelle 2015 hat neue Erhaltungspflichten des Vermieters eingeführt, die zahlreiche Fragen aufwerfen, aber dennoch bei der Vertragserrichtung berücksichtigt werden müssen. Im Anwendundungsbereicht des WGG wurde die WRN 2015 bereits wieder durch die WGG-Nov 2016 „overruled“, die das gesamte Erhaltungsrecht neu regelt und damit erstmals inhaltlich vom MRG abkoppelt.